Pakistan setzt auf Kryptowährungen
Pakistan gehört gemessen an der Nutzung durch Privatanleger zu den größten Krypto-Märkten der Welt. Im Frühjahr 2025 leitete das Land einen grundlegenden Kurswechsel in seiner Krypto-Politik ein und erklärte das Ziel, sich als „Krypto-Zentrum“ Südasiens zu positionieren.
Im März 2025 wurde zunächst der staatlich unterstützte Pakistan Crypto Council gegründet. Der frühere Binance-Chef Changpeng „CZ“ Zhao wurde später als strategischer Berater berufen. Zwei Monate später kündigte die Regierung außerdem die Schaffung einer Pakistan Digital Assets Authority (PDAA) an. Unter diesem Namen wurde die Behörde jedoch nicht dauerhaft umgesetzt.
Stattdessen entstand im Juli 2025 die Pakistan Virtual Assets Regulatory Authority, kurz PVARA. Mit dem Virtual Assets Act von 2026 erhielt sie eine dauerhafte gesetzliche Grundlage. Die PVARA ist dafür zuständig, Anbieter von Dienstleistungen rund um virtuelle Vermögenswerte zu lizenzieren, zu beaufsichtigen und zu regulieren. Dazu zählen unter anderem Krypto-Börsen, Verwahrstellen, Wallet-Anbieter, Stablecoin-Emittenten und Plattformen für digitale Investments.
Pakistan nutzt Kryptowährungen zudem als außenpolitisches Instrument. Im Rahmen einer sogenannten „Krypto-Diplomatie“ bemüht sich die Regierung um engere Beziehungen zu den USA. Dazu gehört eine Zusammenarbeit mit einem Unternehmen aus dem Umfeld von World Liberty Financial, dem Krypto-Projekt der Familie von US-Präsident Donald Trump. Geprüft wird unter anderem der Einsatz des Stablecoins USD1 für grenzüberschreitende Zahlungen.
Parallel dazu kündigte die Regierung im Sommer vergangenen Jahres den Aufbau einer strategischen Bitcoin-Reserve sowie die Nutzung von 2.000 Megawatt Überschussstrom für Bitcoin-Mining und KI-Rechenzentren an.
Bis heute gab es keine weiteren Informationen zu dem Stand der Dinge der geplanten, nationalen Bitcoin-Reserve. Die staatlich subventionierten Mining-Projekte stießen derweil auf Einwände des Internationalen Währungsfonds (IWF), der eine Destabilisierung des Energiesektors befürchtete.
Nun formiert sich an einer anderen Stelle Widerstand gegen die neue Krypto-Politik Pakistans – diesmal jedoch nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus religiösen Gründen.
Gelehrte erkennen Kryptowährungen nicht als Vermögen an
Am 10. Juni 2026 veröffentlichte die „Jamia Darul Uloom Karachi“ – eine der einflussreichsten islamischen Hochschulen Pakistans und der sunnitischen Welt – ein Rechtsgutachten, eine sogenannte Fatwa, zu Kryptowährungen. Anlass war eine Anfrage zur Bezahlung von Büchern und einem Online-Kurs mit Kryptowährungen.
Die konservative sunnitische Hochschule gehört der Deobandi-Tradition an und ist eine international anerkannte Institution für islamisches Recht. Sie gilt als eine der bedeutendsten Ausbildungsstätten für islamische Rechtsgelehrte und Muftis aus zahlreichen Ländern. Darüber hinaus verfügt sie über Fachbereiche für islamische Wirtschaftswissenschaften, islamisches Recht, Betriebswirtschaft und Informationstechnologie.
Aufgrund ihrer Expertise im islamischen Finanzwesen finden ihre Einschätzungen zu Geld- und Finanzfragen auch über die Grenzen Pakistans hinaus große Beachtung.
Geleitet wird die Hochschule von Mufti Muhammad Taqi Usmani, einem international renommierten Experten für islamisches Finanzrecht.
Er war und ist in Scharia-Aufsichtsgremien zahlreicher islamischer Finanzinstitutionen tätig.
Seine Rechtsauffassungen, vor allem zum modernen Islamic Banking, werden innerhalb der islamischen Rechtswissenschaft jedoch kontrovers diskutiert.
Usmani war einer von insgesamt sechs Gelehrten, die das Rechtsgutachten zu Kryptowährungen unterzeichneten. Sie gehören der konservativen Deobandi-Schule an und vertreten die traditionelle Auslegung des islamischen Rechts.
Nach Auffassung der Gelehrten beziehungsweise der zuständigen Abteilung für Rechtsgutachten, Darul Ifta, gelten Kryptowährungen nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse nicht als anerkanntes Vermögen – māl – im Sinne der Scharia. Deshalb dürften sie nicht als Zahlungsmittel für den Kauf der in der Anfrage genannten Waren und Dienstleistungen verwendet werden.
Die Fatwa erklärt somit nicht jede denkbare Nutzung der Blockchain-Technologie pauschal für unzulässig. Die Scharia steht neuer Technologie grundsätzlich offen gegenüber, solange es keinen klaren religiösen Grund gibt, sie zu verbieten. Dazu zählen unter anderem die Förderung von Betrug und übermäßiger Unsicherheit, verbotene Geschäfte (Zins) und Glücksspiel sowie die Verletzung von Eigentumsrechten.
Für eine Kryptowährung ist somit entscheidend, ob sie nach islamischen Recht als anerkennungsfähiges Vermögen gelten kann und die Anforderungen der Scharia erfüllt.
Uneinigkeit der islamischen Gelehrten
Nach klassischem islamischem Rechtsverständnis muss māl
- grundsätzlich einen wirtschaftlichen Wert oder Nutzen besitzen,
- nach der Scharia als zulässiger Vermögenswert gelten (z. B. sind Gold und Weizen zulässig, während es Wein und Schweinefleisch nicht sind) und
- als Vermögenswert gesellschaftlich anerkannt werden.
Ob diese Voraussetzungen auch auf rein digitale Vermögenswerte wie Bitcoin zutreffen, wird unter islamischen Rechtsgelehrten und Finanzwissenschaftlern unterschiedlich beurteilt.
Einige vertreten die Auffassung, Bitcoin könne unter bestimmten Voraussetzungen als māl gelten und seine Nutzung könne zulässig sein, sofern Zinsgeschäfte, gehebelte Finanzprodukte, Täuschung und exzessive Spekulation vermieden werden.
Andere Gelehrte halten Bitcoin gerade wegen seiner starken Preisschwankungen, der Spekulationen drumherum und des fehlenden Anspruchs auf einen externen Vermögenswert für problematisch. Aus ihrer Sicht erfülle Bitcoin daher nicht ohne Weiteres die islamrechtlichen Voraussetzungen für anerkanntes Vermögen.
Dieser Auffassung scheinen sich auch die Gelehrten der Hochschule unter Leitung von Mufti Taqi Usmani anzuschließen, sofern sie Bitcoin unter die in der Fatwa behandelten Kryptowährungen fassen.
PVARA bittet um eine differenzierte Bewertung
Branchenvertreter äußerten gegenüber Reuters die Befürchtung, dass die aktuelle Einschätzung der Gelehrten der pakistanischen Hochschule die von Regierung und Finanzwirtschaft vorangetriebene Krypto-Offensive behindern könnte.
Zudem könne die Stellungnahme wegen des internationalen Einflusses der Hochschule auch in anderen Ländern die Haltung von Muslimen gegenüber Kryptowährungen prägen. Bislang sei das Handelsvolumen in Pakistan jedoch nicht erkennbar zurückgegangen.
Bilal bin Saqib, Vorsitzender der PVARA, erklärte, dass die Aufsichtsbehörde mit den islamischen Gelehrten über die Scharia-Konformität digitaler Vermögenswerte im Austausch stehe.
Pakistan hat die Chance, weltweit eine Vorreiterrolle im Bereich der Scharia-konformen digitalen Finanzen einzunehmen, und diese Führungsrolle muss gemeinsam mit unseren Gelehrten aufgebaut werden.
Bilal bin Saqib im Interview
Saqib betonte, dass die Bedenken der Gelehrten hinsichtlich rein spekulativer Token ohne zugrundeliegenden oder einlösbaren Vermögenswert ernst genommen werden müssten. Digitale Vermögenswerte dürften jedoch nicht als einheitliche Klasse behandelt werden.
Vielmehr müsse jedes Instrument einzeln daraufhin geprüft werden, ob es nach islamischem Recht als anerkanntes Vermögen gelten könne, fügt Saqib hinzu. So gilt es beispielsweise als Scharia-konform, wenn ein Anleger an einem realen wirtschaftlichen Gut beteiligt ist.
Aus diesem Grund habe er die Gelehrten gebeten, die digitalen Assets nicht als eine einzige Klasse zu bewerten, sondern nach Kategorien zu unterscheiden.
Die Blockchain selbst sei lediglich eine Technologie zur Aufzeichnung und Verifizierung von Informationen und kein Finanzwert. Auf dieser Infrastruktur könnten jedoch sehr unterschiedliche Vermögenswerte abgebildet werden.
Als potenziell Scharia-konforme Anwendungen nannte Saqib unter anderem:
- tokenisierte Sukuk: islamische Finanzinstrumente, die keine klassische verzinste Geldforderung darstellen, sondern in der Regel mit Eigentum oder Nutzungsrechten an realen Vermögenswerten (z. B. Immobilie, Mautstraße oder Kraftwerk) und deren Erträgen verbunden sind;
- goldgedeckte Token: digitale Token, die einen einlösbaren Anspruch auf hinterlegtes Gold verkörpern;
- vollständig gedeckte Stablecoins: Token, deren Besitzer einen durch Reserven gedeckten und durchsetzbaren Einlösungsanspruch besitzen.
Diese Instrumente könnten anders zu bewerten sein als Token, die weder einen externen Vermögenswert repräsentieren noch einen einlösbaren Anspruch vermitteln.
Saqib verdeutlicht damit, dass auf der neutralen Infrastruktur einer Blockchain sowohl spekulative Token als auch Scharia-konforme Vermögenswerte abgebildet werden können. Deshalb müssten islamische Gelehrte in die Ausgestaltung der pakistanischen Kryptor-Regulierung einbezogen werden.
Wir werden weiterhin eng mit unseren Gelehrten zusammenarbeiten, während Pakistan sein Lizenzierungsrahmenwerk entwickelt und die Arbeit an Stablecoins und der Tokenisierung realer Vermögenswerte vorantreibt.
Bilal bin Saqib im Interview
Allerdings lässt Saqib offen, wie ein nicht gedeckter Vermögenswert wie Bitcoin in dieser Systematik zu bewerten wäre. Er bezeichnete Bitcoin gegenüber Reuters weder ausdrücklich als rein spekulativen Token noch als Scharia-konformen Vermögenswert. Seine Forderung lautet zunächst, digitale Vermögenswerte nicht pauschal, sondern anhand ihrer jeweiligen Eigenschaften zu beurteilen.
Bitcoin als digitales Eigentum
Die grundlegende Frage lautet letztlich, ob ein digitaler Vermögenswert einen externen Basiswert repräsentieren muss, um nach islamischem Recht als māl anerkannt zu werden.
Bei Bitcoin entstehen neue Einheiten in einem wettbewerblichen Proof-of-Work-Verfahren, das Energie, Hardware und weitere Ressourcen erfordert. Durch den Energieaufwand und die damit verbundenen Kosten ist Bitcoin zwar an einen echten Produktionsprozess gebunden und dadurch in der realen Welt verankert. Daraus lässt sich jedoch kein Anspruch des Besitzers auf eine bestimmte Energiemenge ableiten.
Bitcoin ist somit nicht im eigentlichen Sinne „durch Energie gedeckt“. Der Energieverbrauch dient vielmehr dazu, neue Blöcke zu erzeugen, Transaktionen zu verifizieren und das Netzwerk gegen Manipulationen abzusichern.
Bitcoin-Befürworter würden das Asset aufgrund seiner monetären Eigenschaften letztlich nicht als bloßes Spekulationsobjekt einstufen, vor allem weil Bitcoin durch ein festgelegtes Ausgabeprotokoll verifizierbar begrenzt ist.
Während unter islamischen Gelehrten und Finanzwissenschaftlern keine Einigkeit darüber herrscht, ob Bitcoin als māl anerkannt werden kann, ist Bitcoin für einige Befürworter durchaus mit islamischen Finanzprinzipien vereinbar.
Der Autor des Buches „The Bitcoin Standard“, Saifadean Ammous, der aus einer muslimischen Familie stammt, argumentiert, Bitcoin sei mit den Prinzipien der Scharia besser kompatibel als staatliches Fiatgeld. Dieses entstehe nämlich überwiegend durch Kreditvergabe und sei somit eng mit Schulden und Zins – riba – verbunden. Das Zinsverbot ist ein zentrales Prinzip im islamischen Finanzrecht.
Bei Bitcoin gebe es dagegen keinen zentralen Emittenten, der die Geldmenge nach eigenem Ermessen ausweiten könne. Bitcoin werde nun mal vielmehr als knappes Gut in einem offenen, wettbewerblichen Prozess geschaffen.
Ähnlich argumentiert der britische Autor Allen Farrington in seinem Essay „Bitcoin is Halal“. Er stellt Bitcoin dem schuldenbasierten Fiatgeldsystem gegenüber und zieht Parallelen zu Gold. Bitcoin sei keine Forderung gegenüber einer Bank oder einem Staat, sondern ein eigenständiger, knapper digitaler Vermögenswert. Aus seiner Sicht könne ein auf Bitcoin beruhendes Geldsystem die zentrale Rolle von Schulden verringern und andere wirtschaftliche Anreize setzen.
Ammous und Farrington argumentieren aus einer ökonomischen und philosophischen Perspektive, liefern damit jedoch keine abschließenden islamrechtlichen Gutachten. Ihre Überlegungen stellen vielmehr die Annahme infrage, dass nur ein extern gedeckter oder physisch greifbarer Gegenstand als echtes Vermögen (māl) gelten könne.
Unter dem Strich verkörpert Bitcoin keinen Anspruch auf Gold, Energie oder die Zahlung eines Emittenten. Bitcoin selbst ist der Vermögenswert beziehungsweise das Eigentum – ähnlich wie Gold.
Ob diese Form digitalen Eigentums die Voraussetzungen des islamrechtlichen Begriffs māl erfüllt, bleibt jedoch eine Frage für islamische Rechtsgelehrte. Die Eigenschaften von Bitcoin allein dürften diese Debatte nicht entscheiden. Das digitale Zeitalter stellt damit die klassische islamische Geldtheorie vor neue Herausforderungen und könnte neben einer Klassifizierung der Krypto-Assets auch eine Neubewertung der Begriffe „Geld“ und „Vermögen“ erforderlich machen.
Bitcoin in der muslimischen Welt
Während Ammous und Farrington die theoretische Gegenposition zur Fatwa der islamischen Gelehrten einnehmen, ist die Nutzung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen in Teilen der muslimischen Welt längst Realität.
Pakistan zählt bereits heute mit Millionen Nutzern zu den größten Krypto-Märkten weltweit. Auch in vielen anderen muslimisch geprägten Regionen besitzen oder nutzen zahlreiche Menschen digitale Vermögenswerte im Alltag – sei es als Wertaufbewahrungsmittel, für grenzüberschreitende Zahlungen oder zum Schutz ihres Vermögens.
Der Menschenrechtsaktivist und Autor Alex Gladstein beschreibt mehrere dieser Anwendungsfälle. In Afghanistan dokumentierte Gladstein beispielsweise die Arbeit der Unternehmerin Roya Mahboob. Sie nutzte bereits vor der erneuten Machtübernahme der Taliban Bitcoin, um weibliche Beschäftigte zu bezahlen. Dadurch konnten die Frauen ein digitales Vermögen kontrollieren, obwohl ihr Zugang zu Bankkonten und traditionellen Finanzdienstleistungen stark eingeschränkt war.
In einem weiteren Bericht schilderte Gladstein die Nutzung von Bitcoin in Palästina für grenzüberschreitende Zahlungen und als Alternative zu einem Finanzsystem, das von politischen und wirtschaftlichen Beschränkungen geprägt ist.
Gladstein argumentiert dabei nicht aus einer religiösen oder islamrechtlichen Perspektive, sondern ausgehend von Menschenrechten, finanzieller Freiheit sowie dem Schutz vor Inflation, Zensur und autoritärer Kontrolle.
Die Beispiele belegen nicht, dass Bitcoin deshalb automatisch Scharia-konform wäre. Sie zeigen jedoch, dass das Asset in bestimmten Situationen durchaus mit dem klassischen islamischen Rechtsverständnis von māl vereinbar sein kann: Bitcoin entfaltet einen konkreten Nutzen und wird von seinen Besitzern tatsächlich als wertvolles Eigentum behandelt – unabhängig davon, wie einzelne religiöse Autoritäten das digitale Asset bewerten.