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Jede Bitcoin-Zahlung im Immobilienwesen löst eine Meldepflicht aus

source-logo  bitcoinblog.de 22 September 2020 06:00, UTC

Eine neue Veordnung zur Geldwäsche im Immobilienbereich verschärft die Bestimmungen, ab wann eine Meldepflicht besteht. Absurderweise löst jede Zahlung mit Kryptowährungen diese Meldepflicht aus – unabhängig vom Betrag. Der Sinn dieser Klausel ist schwer zu erahnen.

Ab dem 1. Oktober 2020 tritt eine neue Veordnung in Kraft, die die Meldepflichten im Immobilienbereich hinsichtlich von Geldwäsche verschärft. Diese Verordnung gießt die Neuordnung des Geldwäschegesetzes der Bundesregierung in die Praxis um, welche wiederum auf einer Aktualisierung der Geldwäsche-Regeln durch die EU beruht. Dies macht die Verordnung für uns interessant, da die jüngste Runde der globalen und nationalen Geldwäschegesetzgebungen in der Regel auch Bitcoin und andere Kryptowährungen berücksichtigt. Die Verordnung für den Immobilienbereich schießt in dieser Beziehung sogar maßlos übers Ziel hinaus.

Das Regelwerk ist sehr speziell, da es sich lediglich an Angehörige rechtsberatender Berufe im Immobilenbereich widmet, beispielsweise Rechtsanwälte und Notare. Wenn diese einen „Erwerbsvorgang“ im immobilienwesen, etwa den Kauf eines Grundstückes, begleiten, greift unter Umständen eine Meldepflicht. Diese Meldepflicht wird durch den Erwerb sowie ihn begleitende Umstände ausgelöst. Dies ist an sich nichts Neues – die Arbeit von Anwälten und Notaren, aber auch Maklern wird schon lange von Geldwäschegesetzen begleitet, was vor allem im Immobilienbereich berechtigt ist. Neu an der Verordnung sind jedoch die konkreten Tatbestände, welche eine Meldepflicht auslösen.

In der Liste findet man etwa die Ansässigkeit von Beteiligten in Risikoländern, was Staaten meint, die laut der Europäischen Kommission unzureichend gegen Geldwäsche vorgehen, etwa Syrien, Saudi-Arabien, der Iran, Libyen, Nigeria oder Panama. Ferner müssen die Rechtsberater feststellen, dass die Beteiligten ihre „geldwäscherechtlichen Auskunfts- und Nachweispflichten“ erfüllen, und Indizien sammeln, ob Strohmänner agieren oder Beteiligte schon in der Vergangenheit wegen Geldwäsche verurteilt worden sind. Solche Auflagen dürften in der konkreten Umsetzung für die Rechtsberater schwierig werden und unter Umständen auch dazu führen, dass gewisse Personengruppen aus reiner Faulheit diskriminiert werden.

Absurd wird aber vor allem ein Tatbestand in der Kategorie „Auffälligkeiten beim Preis und Kauf- oder Zahlungsmodalitäten“. Laut den üblichen Gesetzen dürfen Käufe über 10.000 Euro nur noch mit Bargeld beglichen werden, wenn die Identität des Zahlenden festgestellt wird. Solche Zahlungen bzw. der Wunsch nach ihnen lösen bereits eine Meldepflicht aus. Diese Handhabung ist bereits seit einiger Zeit die Regel, und es wäre nicht überraschend gewesen, wenn dasselbe auch bei Kryptowährungen gelten würde – dass Zahlungen über 10.000 Euro die Meldepflicht verursachen. Doch die neue Verordnung fürs Immobilienwesen geht noch einen deutlichen Schritt darüber hinaus: Die Meldepflicht entsteht automatisch immer dann, wenn „Kryptowerte als Zahlung eingesetzt werden sollen“ – und dies unabhängig vom Betrag. Allein der Versuch, einen Notar oder Anwalt bei einem Immobilienerwerb mit Bitcoins zu bezahlen, verpflichtet die involvierten Rechtsberater also, den Fall bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden.

Warum ist das Bezahlen mit Bargeld bis 10.000 Euro in Ordnung – doch jede Zahlung mit Kryptowährungen meldepflichtig? Eine solche Diskriminierung von Krypto-Zahlungen macht auf den ersten Blick keinen Sinn. Vielleicht auch auf den zweiten Blick nicht, doch ich versuche, eine einigermaßen logische Erklärung zu finden. Halten die Behörden die Wahrscheinlichkeit, dass eine Kryptozahlung Geldwäsche enthält, für so viel höher als bei Bargeld, dass die Kryptozahlung selbst ein hinreichender Verdachtsgrund für Geldwäsche ist? Dies wäre ein sehr schlechter Grund, der sich bestenfalls mit Unwissen erklären, aber nicht rechtfertigen ließ.

Wahrscheinlicher kommt mir etwas anderes vor: Die Geldwäschegesetze werden teilweise mit Gesetzen zur Steuervermeidung vermischt, wodurch die Bordmittel im Kampf gegen Geldwäsche – die etwa gegen Terroristen, Drogenkartelle oder Waffenschmuggler abzielen – für die Verfolgung der Steuervermeidung durch ansonsten in der Regel gesetzestreue Bürger aufgefahren werden. Schon mit der vierten Direktive von 2016 hat die EU auch der Steuervermeidung unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung den Krieg erklärt.

Man muss dazu anmerken, dass Gesetze gegen Geldwäsche „hart“ sind. Sie toppen andere Gesetze oder Regeln, etwa das Recht der Anwälte zur Verschwiegenheit. Dieses wird ausgehebelt, wenn eine Meldepflicht in Sachen Geldwäsche greift. Das kann Sinn ergeben, wenn man von Vergehen wie Terrorfinanzierung oder dem Waschen des Geldes krimineller Organisationen ausgeht. Dass das anwaltliche Recht auf Verschwiegenheit aber auch schon bricht, wenn ein Verdacht auf Steuervermeidung besteht, ist eine Tendenz, die zumindest relativ neu ist.

Unter Umständen wittert also das Finanzamt – oder eine andere Behörde – beim Immobilienerwerb weniger kriminelle Geldwäsche denn Steuervermeidung, sobald jemand auch nur eine Teilzahlung mit Kryptowährungen tätigen will. Schließlich liegt der Verdacht nahe, dass jemand, der eine Immobilie mit Bitcoins oder anderen „Kryptowerte“ wie beispielsweise Chainlink oder UNI kaufen will, durch Spekulation in „Krypto-Assets“ eine Menge Geld gemacht hat. Und oft genug wird dieses Geld an so unklaren Orten „gemacht“, beispielsweise Börsen in Offshore-Ländern, oder durch dezentrale Smart Contracts und so weiter, dass die entsprechend Beglückten es aus Nachlässigkeit, Unwissenheit oder eben auch Geiz versäumen, die kompletten Gewinne beim Finanzamt anzugeben. Zumindest könnte man das als Steuerfahnder meinen, auch wenn es wohl keine Statistiken gibt, die diese Hypothese stützen oder schwächen.

Ob wahr oder unwahr – man könnte in die Verordnung zum Teil hineinlesen, dass unter dem Mantel der Bekämpfung von Terroristen und kriminellen Organisationen Rechtsberater dafür in den Dienst genommen werden, den Finanzämtern bei der Einnahme von Steuern zu helfen.

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