Die europäische Wertpapieraufsicht ESMA hat am 10. September 2026 eine Feststellung veröffentlicht, die der monatelangen Debatte um Prognosemärkte in der EU einen behördlichen Rahmen gibt: Vermarktung und Verkauf von Event-Kontrakten in der EU verlangen grundsätzlich eine EU-Zulassung, und die größten Plattformen des Sektors verfügen derzeit nicht darüber. Das steht im TRV Risk Monitor Nr. 2/2026, der Prognosemärkten erstmals ein eigenes Kapitel widmet. Wichtig ist die Reichweite dieser Aussage: Sie betrifft die Anbieterseite und bestimmte Produkttypen, nicht automatisch die Haftung einzelner Nutzer oder bereits eingezahltes Guthaben.
ESMA stellt fehlende EU-Zulassung der großen Prognosemärkte fest
Die Behörde benennt Polymarket und Kalshi als die beiden großen Anbieter, daneben PredictIt, Robinhood, Pariflow, DraftKings und FanDuel. Alle sitzen außerhalb der EU. Polymarket beschreibt der Bericht als teilweise dezentral: Handel und Abwicklung laufen on-chain, Marktsteuerung und Verwaltung bleiben zentral. Kalshi ist vollständig zentral organisiert und wird von der US-Aufsicht CFTC als Designated Contract Market reguliert.
Entscheidend ist die rechtliche Einordnung im Einzelfall: Wo ein Event-Kontrakt als Finanzinstrument gilt, wird er laut ESMA in der Regel als Derivat behandelt und fällt unter nationale Produktinterventionsmaßnahmen zu binären Optionen, die Vermarktung, Vertrieb und Verkauf an Kleinanleger untersagen. Nicht jeder Kontrakt ist damit automatisch betroffen - die Klassifikation hängt an der konkreten Ereignisfrage, nicht am Namen der Plattform. Ähnliche Fragen der Rechtszugehörigkeit stellen sich auch bei anderen Krypto-Angeboten ohne EU-Anbindung, wie die Debatte um MiCA-Ausnahmen außerhalb der EU zeigt.
Warum die Einordnung zwischen MiFID II, MiCA und Glücksspielrecht entscheidet
Der Bericht ordnet Event-Kontrakte je nach Ausgestaltung einem von drei Regelwerken zu. MiFID II greift, wenn der Kontrakt als Finanzinstrument gilt. MiCA kann greifen, wenn der Kontrakt auf Distributed-Ledger-Technologie beruht und kein Finanzinstrument ist. Bleibt beides ausgeschlossen, wird nach nationalem Recht als Glücksspielprodukt behandelt - in Deutschland Sache der Landesbehörden, nicht der Wertpapieraufsicht.
Bei Polymarket werden Positionen als Anteile abgebildet, die Abwicklung erledigt ein Smart Contract, das Ergebnis kommt über ein Oracle in die Kette. Die ESMA hält fest, dass solche Transaktionen auch im Streitfall unumkehrbar sind und die Abhängigkeit von externen Datenfeeds eine Angriffsfläche schafft. Nach ausgewerteten Plattformdaten entfallen bei Polymarket 29 Prozent des Volumens auf Politik, 19 Prozent auf Sport und 15 Prozent auf krypto-bezogene Märkte, bei Kalshi liegen 73 Prozent im Sportsegment. Wie Regulierung und Marktzugang je nach Rechtsraum auseinanderfallen können, zeigt auch der Fall staatlich begrenzter Kryptomärkte außerhalb der EU.
Was die ESMA-Aussage für Nutzer in Deutschland offenlässt
Beantwortet ist damit die Anbieterseite: Die Zulassung fehlt, und für Kontrakte, die als Finanzinstrumente gelten, ist der Vertrieb an Kleinanleger durch die Produktintervention gesperrt. Nicht beantwortet ist die Nutzerseite. Der Bericht trifft keine Aussage darüber, ob sich ein Nutzer in Deutschland durch die Teilnahme selbst angreifbar macht, und auch nicht darüber, was mit Guthaben passiert, das bereits auf einer solchen Plattform liegt.
Diese Fragen berühren deutsches Glücksspiel- und Strafrecht und liegen außerhalb dessen, was eine Wertpapieraufsicht entscheiden kann. Wer seine persönliche Lage geklärt haben will, braucht anwaltlichen Rat. Der internationale Umgang mit grenzüberschreitenden Krypto-Angeboten, etwa bei nationalen Stablecoin-Regeln im G20-Kontext, zeigt ein ähnliches Muster: globale Plattform, national fragmentierte Zuständigkeit.
Welche Entwicklung als Nächstes relevant wird
Die zentrale Anschlussfrage bleibt, wie einzelne Event-Kontrakte der Plattformen konkret unter MiFID II, MiCA oder nationalem Glücksspielrecht eingeordnet werden - pauschale Antworten liefert der Bericht bewusst nicht. Wer ein Angebot vorab prüfen will, kann laut ESMA die Warnliste der europäischen Aufsichtsbehörden konsultieren, bevor Geld überwiesen wird.
Fest steht nach dem aktuellen Bericht nur die Zulassungslücke auf Anbieterseite. Die persönliche Rechtslage einzelner Nutzer und der Umgang mit bereits eingezahltem Guthaben bleiben laut ESMA-Bericht unbeantwortet, mehr Details finden sich in der Einordnung von CoinDesk und der Analyse von ForkLog.
coin-update.de